Hier verweisen wir zunächst auf Deine Darlegungs- und Beweispflicht. Wenn Du selbst am Verstoßtag tatsächlich nicht gefahren sein solltest, auch nicht bereit bist, den Fahrer zu benennen, haftest Du als Halter des Fahrzeuges als sog. Zustandsstörer (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2015, V ZR 160/04) und kannst – unabhängig von einer Haftung für die Vertragsstrafe – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.